Haben freiwillige Feuerwehrleute ein Recht auf Beteiligung an Personalratswahlen?

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Siegen/Düsseldorf. „Dürfen sich unsere freiwilligen Feuerwehrleute an den anstehenden Personalratswahlen beteiligen?“ Das fragen Monika Brunert-Jetter und Jens Kamieth, die Siegen-Wittgensteiner Landtagskandidaten. Grundlage der Frage der Christdemokraten ist ein Erlass des SPD-Innenministers vom 6. März dieses Jahres, der den Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausweitet. Danach werde der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht nur durch seine rechtliche Bindung zum Arbeitgeber definiert. Vielmehr sei die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle maßgeblich und das diese Personen Aufgaben der Dienststelle übernehmen. Kamieth erklärt: „Das trifft zum Beispiel auf freiwillige Feuerwehrleute zu. Sie sind in eine Dienststelle eingegliedert und sie nehmen Aufgaben der Dienststelle wahr.“ „Beurteilt man also die Ehrenamtler der Freiwilligen Feuerwehr unter diesen Kriterien“, so Brunert-Jetter, „muss man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass auch sie unter den erweiterten Beschäftigtenbegriff fallen und somit zur Wahl einer Personalvertretung berechtigt sind.“

Seit dem 1. März finden in den Kommunen in NRW Personalratswahlen statt. Die genauen Termine variieren je nach Dienststelle und sind von den Mitgliedsgewerkschaften vor Ort zu erfahren. Kamieth und Brunert-Jetter machen darauf aufmerksam, dass das Landespersonalvertretungsgesetz, LPVG, und insbesondere der Erlass des Innenministeriums NRW dazu weitreichende Konsequenzen für die als Wählerinnen und Wähler zur Personalratswahl zugelassenen Beschäftigten im Öffentlichen Dienst habe. Kamieth will daher aufklären: „Ich bin mir sicher, bei vielen Verwaltungen und Beschäftigten ist diese Rechtsauffassung noch nicht angekommen.“ Dies aber bringe erhebliche Unsicherheiten für Kommunen und Beschäftigte mit sich, mahnt der Christdemokrat. Vermutlich seien weder Städte und Gemeinden noch alle an der Wahl beteiligten Gruppierungen darauf vorbereitet. Brunert-Jetter äußert sich abschließend: „Jedenfalls kann es keiner den freiwilligen Feuerwehrleuten und weiteren Beschäftigten, die unter den erweiterten Begriff fielen, verwehren, wenn sie jetzt darauf pochten, an den Personalratswahlen beteiligt zu werden.“