Düsseldorf. Bei der vergangenen Bundestagswahl durften über 10.000 behinderte Menschen in Deutschland nicht wählen. Ihnen wurde das Wahlrecht entzogen, weil sie unter einer so genannten Totalbetreuung stehen. Dies haben die CDU-Landtagsabgeordneten Klaus Kaiser und Jens Kamieth zum Anlass genommen, die rot-grüne Landesregierung zur Situation der betroffenen Menschen zu befragen.
Antwort zur Anfrage „Vollumfängliches Wahlrecht für alle Menschen mit Behinderung?“ als PDF
„Wenn wir die Inklusion ernst nehmen, bedeutet das auch, dass alle behinderten Menschen wählen dürfen“, erklärt der Landtagsabgeordnete Klaus Kaiser aus Südwestfalen. Behinderten Menschen unter Totalbetreuung wird unterstellt, dass sie sich nicht der Tragweite ihrer Wahlentscheidung bewusst sind. „Menschen auf Grund ihrer Behinderung von der Wahlentscheidung auszuschließen, ist keine wirkliche Inklusion. Hier ist die Landesregierung gefordert, sich für diese Menschen einzusetzen“, kritisiert der Siegerländer Landtagsabgeordnete Jens Kamieth.
Die Abgeordneten wollen mit Hilfe der Anfrage an die Landesregierung vor allem wissen, wie viele Menschen vom Wahlrechtsausschuss betroffen sind. Darüber hinaus fragen sie, ob die Landesregierung sich in Zukunft dafür einsetzt, diesen Menschen doch das Wahlrecht zuzusprechen. Aus der Antwort der Landesregierung geht nun hervor, dass die rot-grüne Landesregierung aktuell keine Änderung der Situation anstrebt. Vielmehr wartet sie ab, zu welchem Ergebnis eine Studie des Bundes kommt. Mit den Ergebnissen ist jedoch erst Ende 2015 zu rechnen.
Dann sind viele Wahlen wie die Bürgermeisterwahlen in NRW jedoch schon gelaufen. „Das Wahlrecht ist ein elementares Recht des Menschen zur persönlichen und selbstbestimmten Entfaltung. Vor dem Hintergrund der Inklusionsbemühungen auf allen Ebenen ist es der CDU im Land ein großes Anliegen, sich für die Betroffenen einzusetzen“, erläutert Kaiser. Auch die großen Verbände der Behindertenhilfe wie Caritas, Lebenshilfe, AWO und Diakonie fordern, dass alle behinderten Menschen wählen dürfen. Rechtsgrundlage für diesen Wahlrechtsausschluss von behinderten Menschen ist Paragraph 13 des deutschen Bundeswahlgesetzes. Dabei ist es diesem Personenkreis in anderen Staaten Europas wie beispielsweise in Spanien oder den Niederlanden erlaubt, wählen zu gehen. Die Anwendung des Paragraphen 13 des Bundeswahlgesetzes und der damit verbundene Ausschluss vom Wahlrecht sind seit Jahren umstritten.